AGB
1. Vertragsbedingungen: der MOSES Steuerungen e.K.
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen gegenüber unserem Vertragspartner (später VP genannt) auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich erwähnt sein sollten. Unter VP ist jeder zu verstehen, der mit uns in Geschäftsbeziehung tritt. Allgemeine Einkaufsbedingungen oder sonstige Allgemeine Vertragsbedingungen des VP gelten uns gegenüber nicht; das trifft auch dann zu, wenn wir unter Bezugnahme auf Allgemeine Einkaufs-/Vertragsbedingungen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden.
2.1: Grundsätzlich gilt die Bestellung des VP als Vertragsangebot. Dies gilt auch dann, wenn wir zuvor VP Kostenvoranschläge, Preislisten oder auch ein als Angebot bezeichnetes Schriftstück haben zukommen lassen. Auch solche "Angebote" werden unter Hinweis auf unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgegeben.
2.2: Mündliche und telefonische Vereinbarungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Der Vertragsabschluss kommt durch unsere Auftragsbestätigung zu Stande.
2.3: Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben und Anzeigen gemachten Angaben über Maße, Gewichte, Abbildungen oder Beschreibungen sind annähernd und bestmöglich ermittelt; wir behalten uns jedoch jederzeit Änderungen vor.
2.4: VP steht uns gegenüber dafür ein, dass das von ihm erstellte Pflichtenheft vollständig ist. Unklarheiten und Widersprüche, die sich daraus ergeben könnten, gehen allein zu Lasten des VP. Dies gilt auch dann, wenn das Pflichtenheft durch uns erstellt wurde, da alle darin enthaltenen Angaben und Vorgaben auf den Informationen beruhen, die wir von VP erhalten. Das von uns erstellte Pflichtenheft hat deshalb VP eigenverantwortlich auf Vollständigkeit, Fehlerfreiheit und Freiheit von Widersprüchen zu untersuchen. Sollten sich im Nachhinein Mängel im Pflichtenheft ergeben, können daraus Schadensersatzansprüche uns gegenüber nicht geltend gemacht werden, es sei denn, es würde uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
2.5: Wir führen keine Beratungsleistungen aus, sofern dies nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart ist. Deshalb ist auch jegliche Haftung insofern ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn das Pflichtenheft durch uns erstellt wird. Dies geschieht einzig und allein, um den unsererseits geschuldeten Leistungsumfang zu definieren.
2.6: Skizzen, Zeichnungen, Modelle und die zugehörigen textlichen Erläuterungen, die wir im Rahmen der vertragsvorbereitenden Verhandlungen VP überlassen, sind unser Eigentum. VP anerkennt das ausschließliche Urheberrecht an diesen Gegenständen/Unterlagen an. Ungeachtet dessen, ob es zum endgültigen Vertragsabschluss durch unsere Auftragsbestätigung kommt, ist es VP untersagt, diese von uns gefertigten Unterlagen/Gegenstände für sich zum Nachbau zu verwenden. Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung verpflichtet sich VP zur Zahlung einer Vertragsstrafe, unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs, deren Höhe wir festsetzen werden. VP steht das Recht zu, sich gegen die Höhe der Festsetzung durch Klage zu verteidigen.
2.7: Kündigt VP den mit uns abgeschlossenen Vertrag, ist die mit uns vereinbarte Vertragssumme in voller Höhe sofort zur Zahlung fällig. Das Recht des VP nachzuweisen, dass wir durch die vorzeitige Beendigung des Vertrags Ersparnisse haben, wird hierdurch nicht berührt.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1: Es gelten die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise. Sollten jedoch zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung unvorhergesehene Kostenerhöhungen wie z.B. Material- und/oder Lohnerhöhungen eintreten, sind wir berechtigt, diese anteilig weiterzuberechnen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei VP um einen Verbraucher (§ 13 BGB) handelt und zwischen dem Tag des Vertragsabschlusses und dem vereinbarten Liefertermin nicht mehr als 4 Monate liegen.
3.2: Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen sofort nach Zugang zahlbar, ungeachtet dessen, ob im Einzelfall Skonto gewährt wird. Verzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf, 30 Tage nach Rechnungsdatum. Lässt sich der Zugang der Schluss-Rechnung nicht klären, tritt hilfsweise Verzug ein 30 Tage nach Datum des Abnahmeprotokolls.
3.3: Im Verzugsfalle sind wir berechtigt Verzugszinsen zu fordern in Höhe des von uns gezahlten Kontokorrentzinses, mindestens jedoch den gesetzlichen Verzugszins. Für das zweite und jede weitere Mahnschreiben berechnen wir eine Kostenpauschale von 4,00 €. VP bleibt das Recht vorbehalten den Nachweis über einen geringeren Kostenaufwand zu führen.
3.4: Alle Preise gelten grundsätzlich ab Werk. Transport- und Verpackungskosten werden gesondert berechnet.
3.5: Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils zum Liefer-/Ausführungstermin gültigen Mehrwertsteuer.
3.6: Sollten im Einzelfall VP Zahlungsziele eingeräumt oder Stundungen sowie Skontofristen, Rabatte, Boni oder sonstige Nachlässe gewährt worden sein, sind derartige Zusagen hinfällig, sobald er mit der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, überschuldet, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt oder ein außergerichtliches Schuldenregulierungsverfahren eingeleitet ist, oder uns sonst Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des VP erheblich zu mindern geeignet sind.
3.7: Wenn Skonto gewährt worden ist, gilt dies mangels anderer Vereinbarung nur, wenn die Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungszugang erfolgt, was jedoch im Weiteren voraussetzt, dass hinsichtlich älterer Forderungen kein Verzug besteht und VP uns gegenüber keine Wechselverbindlichkeiten hat.
3.8: Wechsel und Schecks werden nur im Falle besonderer vorheriger Vereinbarung und nur erfüllungshalber entgegengenommen. Eine Stundung der Forderung ist hierin nicht zu sehen.
3.9: Aufrechnung und/oder Zurückbehaltung durch VP mit/wegen Gegenansprüchen, gleich welcher Art, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch oder der das Zurückbehaltungsrecht begründende Anspruch von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
3.10: Reicht die Erfüllungsleistung des VP nicht aus, um unsere sämtlichen Rechnungen zu tilgen, so bestimmen wir - auch bei deren Einstellung in laufender Rechnung - auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird. Dies gilt nicht, wenn VP Verbraucher i.S. des § 13 BGB ist. Etwaige Leistungsbestimmungen des VP binden uns nicht. Im Übrigen werden Teilzahlungen gem. § 367 Abs. 1 BGB verrechnet.
3.11: Im Fall des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen/Leistungen zurückzuhalten, solange bis uns Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auf unsere gesamten Ansprüche gewährt wurde. Ebenso steht uns das Recht zu, Schadensersatz zu fordern und/oder vom Vertrag zurückzutreten.
3.12: Am Fälligkeitstage ist bei Beanstandungen der Betrag zu zahlen, der auf den nichtbeanstandeten Teil der Lieferung entfällt.
4. Lieferung
4.1: Die Einhaltung vereinbarter Liefertermine steht unter dem Vorbehalt vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
4.2: Wir behalten uns Maßabweichungen im handelsüblichen Umfang vor, es sei denn, wir hätten die Einhaltung exakter Maße ausdrücklich bestätigt.
4.3: Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, die dann auch in Teilrechnungen abgerechnet werden können.
4.4: Verzögert sich die Versendung der bestellten Liefergegenstände aus Gründen, die der VP zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf VP über.
4.5: Der Transport erfolgt im Auftrag und auf Rechnung des VP, wenn nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist; soweit wir nicht Weisung von VP erhalten, wählen wir nach pflichtgemäßem Ermessen die preisgünstigste Versandart.
4.6: Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich angemessen bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeit liegen, wie z.B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Vormaterial. Gleichgültig ob diese Hindernisse bei uns oder bei unserem Zulieferanten eintreten. Derartige Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn wir bereits in Verzug sind. Wir werden VP unverzüglich vom Eintritt derartiger Hindernisse und der zu erwartenden Verzögerung unterrichten. Das Recht des VP in derartigen Fällen vom Vertrag zurückzutreten ist ausgeschlossen.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1: Die von uns gelieferten Gegenstände bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises samt aller Nebenforderungen. VP ist zur unentgeltlichen Verwahrung unseres Vorbehaltseigentums verpflichtet. VP darf unsere Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen, er darf sie jedoch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten, verpfändet oder ein Abtretungsverbot vereinbart.
5.2: Die Verarbeitung oder Verbindung der unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu einer neuen Sache erfolgt in unserem Auftrag, ohne dass daraus Verbindlichkeiten gegen uns erwachsen. Wir erwerben Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Werts der von uns gelieferten Ware und der anderen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Wenn VP durch Verarbeitung oder Verbindung an der neuen Sache Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung aller unserer Forderungen schon jetzt das Alleineigentum bzw. das Miteigentum im Verhältnis des Werts der von uns gelieferten Ware zu den anderen Waren zzt. Der Verarbeitung.
5.3: VP ist verpflichtet, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware bzw. die in unserem Miteigentum stehende Ware mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns zu verwahren. Für den Fall des Weiterverkaufs hat VP den Abnehmer auf unser Eigentum/Miteigentum hinzuweisen. VP tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen schon jetzt alle - auch künftig entstehenden - Forderungen aus dem Weiterverkauf mit allen Nebenrechten in Höhe des Werts unseres Eigentums- bzw. unseres Miteigentumsanteils mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderung ab. Wir nehmen die Abtretungserklärung hiermit an.
5.4: Im Fall des Verzugs des VP hat er uns auf unser Verlangen diese Forderungen einzeln nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben, mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer gesamten Ansprüche an uns zu zahlen. Wir sind auch berechtigt, jederzeit selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und diese Forderungen einzuziehen. Für den Fall, dass VP an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile ab. Der Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt.
5.5: Bei Zugriffen Dritter auf unsere Ware, insbesondere Pfändungen oder sonstige Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte, wird VP auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. VP hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu erstatten.
5.6: Auf Verlangen des VP werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert unsere Forderungen um 20 % übersteigt.
5.7: Bei Zahlungsverzug und sonstigem vertragswidrigem Verhalten des VP sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf dessen Kosten herauszuverlangen und in Besitz zu nehmen. VP tritt hiermit seine etwaigen Herausgabeansprüche gegenüber Dritten an uns ab; wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Die Geltendmachung von Eigentumsvorbehaltsrechten, sowie die Zurücknahme unserer Ware oder die Geltendmachung von Herausgabeansprüchen gegenüber Dritten durch uns selbst, gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sondern erfolgt nur zur Sicherstellung unserer Ansprüche.
6. Mängelansprüche
6.1: Wir stehen dafür ein, dass die von uns zu liefernde Ware frei von Mängeln und nach den geltenden Regeln der Technik hergestellt ist, d.h. für die gewöhnliche Verwendung geeignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die VP nach der Art der Sache erwarten kann. Im Falle begründeter Mängelrüge sind wir - wenn VP Kaufmann ist - nach unserer Wahl verpflichtet und berechtigt, den Mangel zu beseitigen oder Ersatz zu liefern. Hierfür ist uns angemessene Frist einzuräumen. Alle Mängel sind unverzüglich nach Erkennen unter genauer Beschreibung der Beanstandung schriftlich an uns zu melden. Sollte ein etwaiger Mangel nur geringfügige Auswirkung haben und der Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsaufwand erwartungsgemäß unverhältnismäßig hoch ausfallen, sind wir berechtigt, den Kaufpreis entsprechend dem Minderwert herabzusetzen.
6.2: Die Vertragsware ist unverzüglich nach Empfang bzw. im Zuge der Abnahme von VP auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und diese sind, soweit vorhanden, spätestens binnen 2 Wochen, schriftlich, unter genauer Beschreibung des beanstandeten Sachverhalts, anzuzeigen. Eine verspätete Rüge offenkundiger Mängel, führt zum Ausschluss unserer Gewährleistungspflicht. Ist VP Kaufmann beträgt unsere Gewährleistungsfrist ein Jahr. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
6.3: Es ist VP untersagt, Ware die er als mängelbehaftet gerügt hat, weiter zu verarbeiten oder zu verbinden. Alle Kosten, die infolge der ungenehmigten Verarbeitung bzw. Verbindung entstehen, trägt VP.
6.4: Wir sind jederzeit berechtigt, eine förmliche Abnahme der Vertragsware zu verlangen. Die Abnahme ist erfolgreich durchgeführt, wenn die im Pflichtenheft für den erfolgreichen Testlauf beschriebenen Funktionen ausgeführt sind. Das Recht eine förmliche Abnahme zu verlangen steht auch VP zu. 10 Tage nach Übergabe der Vertragsware gilt diese als abgenommen, wenn nicht bis dahin eine förmliche Abnahme verlangt wurde. Gleiches gilt, wenn eine Frist von 10 Tagen nach Anzeige der Versandbereitschaft verstrichen ist und die Versendung aus Gründen, die VP zu vertreten hat, nicht erfolgt ist. Das Recht eine Abnahmebescheinigung zu beantragen wird hierdurch nicht berührt. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, es sei denn uns würde Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen oder der Schaden beruht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
6.5: Die Mängelhaftung erstreckt sich nicht auf Verschleißteile wie z.B. Sicherungen, Schaltgeräte.
Der Eintritt unserer Mängelhaftung setzt im Weiteren voraus, dass der Vertragsgegenstand und die Anlage, in die der Vertragsegenstand eingebaut wird, einer regelmäßigen, den technischen Anforderungen entsprechenden Wartung und Pflege unterzogen ist. Den Nachweis für die regelmäßig durchgeführte Wartung und Pflege hat VP zu führen. Unsere Mängelhaftung besteht auch dann nicht, wenn Veränderungen oder Eingriffe durch Dritte am Vertragsgegenstand vorgenommen wurden.VP ist verpflichtet sicherzustellen, dass die Wartungsarbeiten, die Pflegearbeiten sowie die turnusmäßigen Sicherheitsprüfungen vom Endkunden regelmäßig durchgeführt werden.
7. Schlussbestimmungen
7.1: Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen, mit Vollkaufleuten, ist Karlsruhe. Wir sind aber auch berechtigt, Klage am Sitz des VP zu führen.
7.2: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die
Vertragspartner gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten.
7.3: Durch eine vom Vertragstext abweichende Übung werden keine Rechte und Pflichten begründet.
7.4: Sollte eine in diesem Vertrag getroffene Regelung nicht durchgeführt werden, so bleibt sie dennoch in Kraft.
7.5: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Stand: April 2016